Seit dem 20.04.2020 gilt für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie für dessen nachgeordneten Geschäftsbereich für die Durchführung von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 100.000 EUR (bisher von 25.000 EUR).
Die bis 15. Oktober 2020 befristete Erhöhung dieser Wertgrenze soll Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erleichtern (freihändige Vergabe) und somit einen Beitrag im Sinne einer effizienten Bedarfsdeckung in den kommenden Monaten leisten, um in der aktuellen Pandemielage (SARS-CoV-2) der besonderen Situation hinreichend Rechnung zu tragen.
(vgl. Erlass des BMI vom 20. April 2020, AZ: DG16-11033/94/3
Seit dem 20.04.2020 gilt für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie für dessen nachgeordneten Geschäftsbereich für die Durchführung von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 100.000 EUR (bisher von 25.000 EUR).
Die bis 15. Oktober 2020 befristete Erhöhung dieser Wertgrenze soll Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erleichtern (freihändige Vergabe) und somit einen Beitrag im Sinne einer effizienten Bedarfsdeckung in den kommenden Monaten leisten, um in der aktuellen Pandemielage (SARS-CoV-2) der besonderen Situation hinreichend Rechnung zu tragen.
(vgl. Erlass des BMI vom 20. April 2020, AZ: DG16-11033/94/3
NRW: Hinweise zum kommunalen Vergaberecht in Zeiten der Corona-Pandemie
(Information des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen/NRW)
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit Schreiben vom 14.4.2020, bezogen auf das Kommunale Vergaberecht, „Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber“ gegeben.
Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
Für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte decken sich die Hinweise u.a. mit dem Rundschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vom 19.3.2020.
Das Ministerium weist u.a. für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte darauf hin, dass in der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Liefer- und Dienstleistungen sehr schnell und effizient über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) wegen Dringlichkeit beschafft werden können (freihändige Vergabe).
Das gilt zum Beispiel für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln (bsw. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte), mobile Geräte der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die Informationstechnik. Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb könnten Angebote formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden. Im Ausnahmefall sind auch sehr kurze Fristen möglich. Dies betrifft auch die Angebotseinholung von nur einem Unternehmen. Für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Hinweise analog. Hierfür kommen zum Beispiel in Betracht: kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen, Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros. Es ist jedoch entscheidend, dass die Bauaufträge der Eindämmung der Pandemie dienen. Bei Baumaßnahmen, die nicht der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, sind die zuvor gegebenen Hinweise nicht anzuwenden.
Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Liefer- und Dienstleistungen: In Corona-bedingten Ausnahmefällen müssen Kommunen die UVgO bis zum 30.6.2020 nicht anwenden. In der aktuellen Situation geht das Ministerium davon aus, dass kommunale öffentliche Auftraggeber das intendierte Ermessen in Nr. 5.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 in den durch die Coronavirus SRAS-CoV-2-Pandemie begründeten Ausnahmefällen rechtmäßig ausüben, wenn sie die UVgO für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht anwenden. Mit der Darlegung eines derartigen Anwendungsbereiches sei der besonderen Begründungspflicht entsprochen. Das gelte beispielsweise und nicht abschließend für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln (beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte), mobile Geräte der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die Informationstechnik. Daneben bleibe in Corna-bedingten Ausnahmefällen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (freihändige Vergabe) nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO möglich.
Bauleistungen: In Corona-bedingten Ausnahmefällen müssen Kommunen die VOB/A bis zum 30.6.2020 nicht anwenden
Für Bauleistungen geht das Ministerium davon aus, dass kommunale öffentliche Auftraggeber das intendierte Ermessen in Nr. 4.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 in den durch die Coronavirus SRAS-CoV-2-Pandemie begründeten Ausnahmefällen rechtmäßig ausüben, wenn sie die VOB/A Abschnitt 1 für die Beschaffung von Bauleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht anwenden.
Mit der Darlegung eines derartigen Anwendungsbereiches sei der besonderen Begründungspflicht entsprochen. Im Übrigen gelten für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die oben genannten Hinweise analog. Als Ausnahmefälle und Dringlichkeitsfälle kommen zum Beispiel in Betracht: kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen, Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.
Vergleichbare Ausnahmeregelungen gibt es auch für Berlin und Sachsen-Anhalt.
Frank Kuschel